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BGB 27. 2 Die Bestellung ist jederzeit widerruflich , unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung . Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden , dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt ; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung .
BGB 199. 3a Ansprüche , die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt , verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an .
BGB 200 Die Verjährungsfrist von Ansprüchen , die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen , beginnt mit der Entstehung des Anspruchs , soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist . § 199 Abs . 5 findet entsprechende Anwendung .
BGB 201 Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs . 1 Nr . 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung , der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren , nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs . § 199 Abs . 5 findet entsprechende Anwendung .