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BGB 650. 1 Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden , ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat , und ergibt sich , dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist , so steht dem Unternehmer , wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt , nur der im § 645 Abs . 1 bestimmte Anspruch zu .
BGB 650. 2 Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten , so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen .