kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Fachwort
Deutsch
Abwesende
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Abwesende
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1921. 1 Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben , wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist .
BGB 1921. 2 Stirbt der Abwesende , so endigt die Pflegschaft erst mit der Aufhebung durch das Betreuungsgericht . Das Betreuungsgericht hat die Pflegschaft aufzuheben , wenn ihm der Tod des Abwesenden bekannt wird .
BGB 1921. 3 Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt , so endigt die Pflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit .