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Fachwort
DeutschAbmarkung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Abmarkung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 919. 2 Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen ; enthalten diese keine Vorschriften , so entscheidet die Ortsüblichkeit .
BGB 919. 3 Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen , sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt .