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Fachwort
DeutschAbfindung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ab|fin|dung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 330 Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der der Leibrente an einen Dritten vereinbart , ist im Zweifel anzunehmen , dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll , die Leistung zu fordern . Das Gleiche gilt , wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum VermögensZwecke der Abfindung versprochen wird .
BGB 843. 3 Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt .
BGB 1501. 1 Ist einem anteilsberechtigten Abkömmling für den Verzicht auf seinen Anteil eine Abfindung aus dem Gesamtgut gewährt worden , so wird sie bei der Auseinandersetzung in das Gesamtgut eingerechnet und auf die den Abkömmlingen gebührende Hälfte angerechnet .
BGB 1503. 3 Ist einem Abkömmling , der auf seinen Anteil verzichtet hat , eine Abfindung aus dem Gesamtgut gewährt worden , so fällt sie den Abkömmlingen zur Last , denen der Verzicht zustatten kommt .