| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | zuleiten | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | zuleiten | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | GG 76. 2 Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten . Der Bundesrat ist berechtigt , innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen . Verlangt er aus wichtigem Grunde , insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage , eine Fristverlängerung , so beträgt die Frist neun Wochen . Die Bundesregierung kann eine Vorlage , die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat , nach drei Wochen oder , wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat , nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten , auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist ; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen . Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen ; Satz 4 findet keine Anwendung . | 
|  | GG 80. 3 Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten , die seiner Zustimmung bedürfen . | 
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