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BGB 197. 2 Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr . 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben , tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist .
BGB 1713. 2 Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen , wenn das Kind , sofern es bereits geboren wäre , unter Vormundschaft stünde . Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so kann sie den Antrag nur selbst stellen ; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters . Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen .