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Fachwort
Deutschverjährt Grundwort verjähren
FachbebietKultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik Trennung: ver|jäh|rt
InhaltKultur -> Begegnung Person -> Zeit / Dauer Status: Beziehung
Worttyp fehlt
Konjugation
BGB 215 Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus , wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war , in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte .
BGB 216. 2 Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden , so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden . Ist das Eigentum vorbehalten , so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen , wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist .
BGB 217 Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen , auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist .
BGB 218. 1 Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam , wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft . Dies gilt auch , wenn der Schuldner nach § 275 Abs . 1 bis 3 , § 439 Abs . 3 oder § 635 Abs . 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre . § 216 Abs . 2 Satz 2 bleibt unberührt .