Fachwort |
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Deutsch | umgangen | Grundwort | umsehen |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | umg|an|gen |
Inhalt | fehlt |
Status: | Beziehung |
Worttyp | fehlt |
| BGB 306a Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung , wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden . |
| BGB 312g Von den Vorschriften dieses Untertitels darf , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden . Die Vorschriften dieses Untertitels finden , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , auch Anwendung , wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden . |
| BGB 475. 1 Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung , die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435 , 437 , 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht , kann der Unternehmer sich nicht berufen . Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung , wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden . |
| BGB 478. 4 Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung , die zum Nachteil des Unternehmers von den §§ 433 bis 435 , 437 , 439 bis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 abweicht , kann sich der Lieferant nicht berufen , wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird . Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz . Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung , wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden . |
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