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Fachwort
Deutschgezogene Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: gez|ogene
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 379. 2 Solange die Sache hinterlegt ist , trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet , Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten .