Fachwort |
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Deutsch | gesperrt | Grundwort | sperren |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | gesper|rt |
Inhalt | fehlt |
Status: | Beziehung |
Worttyp | fehlt |
| Jes 24,22 Sie werden zusammengetrieben / und in eine Grube gesperrt ; sie werden ins Gefängnis geworfen / und nach einer langen Zeit wird er sie strafen . |
| Jes 42,22 Doch jetzt sind sie ein beraubtes , ausgeplündertes Volk ; / alle sind in den Kerker geworfen , ins Gefängnis gesperrt . Sie wurden als Beute verschleppt / und kein Retter war da ; sie wurden ausgeplündert und niemand sagte : / Gib es zurück ! |
| BGB 675i. 2 Im Fall des Absatzes 1 können die Parteien vereinbaren , dass 1. der Zahlungsdienstleister Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in § 675g Abs . 1 vorgesehenen Form anbieten muss , 2. § 675l Satz 2 , § 675m Abs . 1 Satz 1 Nr . 3 , 4 , Satz 2 und § 675v Abs . 3 nicht anzuwenden sind , wenn das Kleinbetragsinstrument nicht gesperrt oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann , 3. die §§ 675u , 675v Abs . 1 und 2 , die §§ 675w und 676 nicht anzuwenden sind , wenn die Nutzung des Kleinbetragsinstruments keinem Zahlungsdienstnutzer zugeordnet werden kann oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen , die in dem Kleinbetragsinstrument selbst angelegt sind , nicht nachweisen kann , dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war , 4. der Zahlungsdienstleister abweichend von § 675o Abs . 1 nicht verpflichtet ist , den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten , wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht , 5. der Zahler abweichend von § 675p den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat , nicht widerrufen kann , oder 6. andere als die in § 675s bestimmten Ausführungsfristen gelten . |
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