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Fachwort
Deutschgemeinen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: geme|inen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 13. 4 Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit , insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr , dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden . Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden ; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen .
GG 13. 7 Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen , auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung , insbesondere zur Behebung der Raumnot , zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden .