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Fachwort
Deutschfälliger Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: fälliger
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 273. 2 Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist , hat das gleiche Recht , wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht , es sei denn , dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat .