Fachwort |
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Deutsch | fristlos | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | fri|stl|os |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 490. 1 Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht , durch die die Rückzahlung des Darlehens , auch unter Verwertung der Sicherheit , gefährdet wird , kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets , nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen . |
| BGB 543. 1 Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen . Ein wichtiger Grund liegt vor , wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls , insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien , und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann . |
| BGB 569. 5 Eine Vereinbarung , die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht , ist unwirksam . Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam , nach der der Vermieter berechtigt sein soll , aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen . |
| BGB 675g. 2 Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren , dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung nach Absatz 1 als erteilt gilt , wenn dieser dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat . Im Fall einer solchen Vereinbarung ist der Zahlungsdienstnutzer auch berechtigt , den Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung fristlos zu kündigen . Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet , den Zahlungsdienstnutzer mit dem Angebot zur Vertragsänderung auf die Folgen seines Schweigens sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung hinzuweisen . |
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