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BGB 212. 3 Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten , wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird .
BGB 1629. 3 Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet , so kann ein Elternteil , solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist , Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen . Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind .