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§ 213 Hemmung , Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
BGB 1614. 2 Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs . 2 bestimmten Zeitabschnitt oder , wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte , für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit .