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billigen
Fachbebiet
Kultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik -> Konjukation haben
Trennung:
bil|li|gen
Inhalt
Kultur -> Begegnung Person -> Gedanken
Status:
Beziehung
Worttyp
Verb -> Infinitiv -> Präsens
Konjugation
Konjugation hat
im Mehrwort
Kte 2357 Homosexuell sind Beziehungen von Männern oder Frauen , die sich in geschlechtlicher Hinsicht ausschließlich oder vorwiegend zu Menschen gleichen Geschlechtes hingezogen fühlen . Homosexualität tritt in verschiedenen Zeiten und Kulturen in sehr wechselhaften Formen auf . Ihre psychische Entstehung ist noch weitgehend ungeklärt . Gestützt auf die Heilige Schrift , die sie als schlimme Abirrung bezeichnet [ Vgl . Gen 19 , 1-29 ; Röm 1,24-27 ; 1 Kor 6,10 ; 1 Tim 1,10. ] , hat die kirchliche Überlieferung stets erklärt , daß die homosexuellen Handlungen in sich nicht in Ordnung sind ( CDF , Erkl . Persona humana 8 ) . Sie verstoßen gegen das natürliche Gesetz , denn die Weitergabe des Lebens bleibt beim Geschlechtsakt ausgeschlossen . Sie entspringen nicht einer wahren affektiven und geschlechtlichen Ergänzungsbedürftigkeit . Sie sind in keinem Fall zu billigen .
BGB 665 Der Beauftragte ist berechtigt , von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen , wenn er den Umständen nach annehmen darf , dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde . Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten , wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .
BGB 692 Der Verwahrer ist berechtigt , die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern , wenn er den Umständen nach annehmen darf , dass der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde . Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten , wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .
BGB 2048 Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen . Er kann insbesondere anordnen , dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll . Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich , wenn sie offenbar unbillig ist ; die Bestimmung erfolgt in diesem Fall durch Urteil .