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Fachwort
Deutschbewendet Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: bewendet
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1084 Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier , das mit Blankoindossament versehen ist , nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen , so bewendet es bei den Vorschriften des § 1067.
BGB 2044. 2 Die Verfügung wird unwirksam , wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind . Der Erblasser kann jedoch anordnen , dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder , falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet , bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll . Ist der Miterbe , in dessen Person das Ereignis eintreten soll , eine juristische Person , so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist .
BGB 2108. 2 Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge , aber nach dem Eintritt des Erbfalls , so geht sein Recht auf seine Erben über , sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist . Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt , so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.
BGB 2109. 2 Ist der Vorerbe oder der Nacherbe , in dessen Person das Ereignis eintreten soll , eine juristische Person , so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist .