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Fachwort
Deutschbeendigt Grundwort beendigen
FachbebietKultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik Trennung: be|end|igt
InhaltKultur -> Begegnung Person -> Vorgang Beenden Status: Beziehung
Worttyp fehlt
Konjugation
BGB 856. 1 Der Besitz wird dadurch beendigt , dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert .
BGB 856. 2 Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt .
BGB 2060 Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit : 1. wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist ; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die in § 1972 bezeichneten Gläubiger sowie auf die Gläubiger , denen der Miterbe unbeschränkt haftet ; 2. wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem im § 1974 Abs . 1 bestimmten Zeitpunkt geltend macht , es sei denn , dass die Forderung vor dem Ablauf der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist ; die Vorschrift findet keine Anwendung , soweit der Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird ; 3. wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendigt worden ist .
GG 77. 3 Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist , kann der Bundesrat , wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist , gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen . Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses , in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses , daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist .