| Fachwort | 
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  | Deutsch | anwendet   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | anwendet  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | Kte 1447 Im Lauf der Jahrhunderte hat die konkrete Form , in der die Kirche diese vom Herrn erhaltene Vollmacht ausübt , starke Veränderungen durchlaufen . Während der ersten Jahrhunderte war die Versöhnung der Christen , die nach ihrer Taufe ganz besonders schwere Sünden begangen hatten ( etwa Götzendienst , Mord und Ehebruch ) , an eine sehr strenge Disziplin gebunden : Die Pönitenten mußten für ihre Sünden oft jahrelang öffentlich Buße tun , bevor sie Vergebung erhielten . Zu diesem Stand der Büßer ( der nur zur Buße für gewisse schwere Sünden da war ) wurde man nur selten , in gewissen Regionen sogar nur einmal im Leben zugelassen . Von der monastischen Tradition des Ostens angeregt , brachten während des 7. Jahrhunderts irische Missionare die Praxis der Privatbuße nach Kontinentaleuropa . Diese verlangt keine langen öffentlichen Bußleistungen , bevor man die Versöhnung mit der Kirche erlangt . Das Sakrament vollzieht sich nun auf geheimere Weise zwischen dem Pönitenten und dem Priester . Diese neue P raxis sah die Möglichkeit der Wiederholung vor und führte so zu einem regelmäßigen Empfang des Bußsakramentes . Sie ermöglichte , die Vergebung schwerer und läßlicher Sünden in einer einzigen Feier vorzunehmen . Das ist in großen Linien die Form der Buße , die Kirche bis heute anwendet .   | 
 | Kte 1903 Die Autorität wird nur dann rechtmäßig ausgeübt , wenn sie das Gemeinwohl der betreffenden Gemeinschaft anstrebt und sittlich erlaubte Mittel anwendet , um es zu erreichen . Falls Behörden ungerechte Gesetze erlassen oder der sittlichen Ordnung widersprechende Maßnahmen ergreifen , können solche Anordnungen das Gewissen nicht verpflichten ; in diesem Falle hört die Autorität ganz auf ; an ihre Stelle tritt gräßliches Unrecht ( PT 51 ) .   | 
 | Kte 2264 Die Liebe zu sich selbst bleibt ein Grundprinzip der Sittenlehre . Somit darf man sein eigenes Recht auf das Leben geltend machen . Wer sein Leben verteidigt , macht sich keines Mordes schuldig , selbst wenn er gezwungen ist , seinem Angreifer einen tödlichen Schlag zu versetzen : Wenn jemand zur Verteidigung des eigenen Lebens größere Gewalt anwendet als nötig , ist das unerlaubt . Wenn er die Gewalt aber mit Maß zurückstößt , ist die Verteidigung erlaubt . . . Es ist zum Heil nicht notwendig , auf den Akt des maßvollen Schutzes zu verzichten , um die Tötung des anderen zu vermeiden ; denn der Mensch ist mehr gehalten , für das eigene Leben als für das fremde Leben zu sorgen ( Thomas v . A. , s . th . 2-2 , 64 , 7 ) .   | 
 | Kte 2297 Entführungen und Geiselnahmen verbreiten Schrecken und üben durch Drohung auf die Opfer unzulässigen Druck aus ; sie sind moralisch unzulässig . Terrorismus , der willkürlich bedroht , verwundet und tötet , ist ein schwerer Verstoß gegen die Gerechtigkeit und die christliche Liebe . Folterung , die körperliche oder seelische Gewalt anwendet , um Geständnisse zu erpressen , Schuldige zu bestrafen , Opponenten Angst einzujagen oder Haß zu befriedigen , widerspricht der Achtung vor der Person und der Menschen würde . Außer wenn streng therapeutische Gründe dafür sprechen , verstoßen direkt gewollte Amputationen , Verstümmelungen oder Sterilisationen unschuldiger Menschen gegen das sittliche Gesetz [ Vgl . DS 3722 ]   | 
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