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Fachwort
Deutschableitet Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: ableitet
Inhaltfehlt Status: Beziehung
Worttyp fehlt
ablativer
abweist
25#kläre,klären,klärt,klären
38#kläre,klärst,klärt,klären,klärt,klären
46#klärte,klärtest,klärte,klärten,klärtet,klärten
40#kläre,klärest,kläre,klären,kläret,klären
46#klärte,klärtest,klärte,klärten,klärtet,klärten
kratzt
st
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Kte 2244 Jede Institution ist , zumindest implizit , von einer bestimmten Sicht des Menschen und seiner Bestimmung beeinflußt , aus der sie ihre Urteilskriterien , ihre Wertordnung und ihre Verhaltensweisen ableitet . Bei der Errichtung ihrer Institutionen gehen die meisten Gesellschaften davon aus , daß dem Menschen ein gewisser Vorrang vor den Dingen gebührt . Einzig die göttlich geoffenbarte Religion hat in Gott , dem Schöpfer und Erlöser , klar den Ursprung und das Ziel des Menschen erkannt . Die Kirche lädt die politischen Verantwortungssträger ein , sich in ihren Urteilen und Entscheidungen nach dieser geoffenbarten Wahrheit über Gott und den Menschen zu richten . Die Gesellschaften , die diese Offenbarung nicht kennen oder sie im Namen ihrer Unabhängigkeit von Gott ablehnen , müssen ihre Maßstäbe und Ziele in sich selbst suchen oder einer Ideologie entnehmen . Und da sie kein objektives Kriterium zur Unterscheidung von gut und böse dulden , maßen sie sich offen oder unterschwellig eine totalitäre Gewalt über den Menschen und sein Schicksal an , wie die Geschichte beweist [ Vgl . CA 45;46. ] .
BGB 939. 1 Die Ersitzung ist gehemmt , wenn der Herausgabeanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer , der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet , in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird . Die Hemmung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein , welcher sie herbeiführt .
BGB 986. 1 Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern , wenn er oder der mittelbare Besitzer , von dem er sein Recht zum Besitz ableitet , dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist . Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt , so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder , wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will , an sich selbst verlangen .