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Fachwort
DeutschWechsels Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Wec|hsels
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 496. 3 Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden , für die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Verbraucherdarlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen . Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen . Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks , der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist , verlangen . Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden , der dem Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel - oder Scheckbegebung entsteht .
BGB 1292 Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers , das durch Indossament übertragen werden kann , genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers .