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GG 54. 6 Gewählt ist , wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält . Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht , so ist gewählt , wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt .
GG 63. 4 Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande , so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt , in dem gewählt ist , wer die meisten Stimmen erhält . Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich , so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen . Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht , so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen .