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§ 26 Vorstand und Vertretung
BGB 26. 1 Der Verein muss einen Vorstand haben . Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich ; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters . Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden .
BGB 26. 2 Besteht der Vorstand aus mehreren Personen , so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten . Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben , so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands .
BGB 28 Bei einem Vorstand , der aus mehreren Personen besteht , erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.