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Fachwort
DeutschVorlagen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Vorlagen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 76. 2 Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten . Der Bundesrat ist berechtigt , innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen . Verlangt er aus wichtigem Grunde , insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage , eine Fristverlängerung , so beträgt die Frist neun Wochen . Die Bundesregierung kann eine Vorlage , die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat , nach drei Wochen oder , wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat , nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten , auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist ; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen . Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen ; Satz 4 findet keine Anwendung .
GG 76. 3 Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten . Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen . Verlangt sie aus wichtigem Grunde , insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage , eine Fristverlängerung , so beträgt die Frist neun Wochen . Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat , beträgt die Frist drei Wochen oder , wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat , sechs Wochen . Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen ; Satz 4 findet keine Anwendung . Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen .
GG 77. 2 Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen , daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird . Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf . Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden . Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich , so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen . Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor , so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen .
GG 80. 3 Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten , die seiner Zustimmung bedürfen .