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BGB 864. 1 Ein nach den §§ 861 , 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht , wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird .
BGB 864. 2 Das Erlöschen tritt auch dann ein , wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird , dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht , vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstands verlangen kann .