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Trennung:
Ver|tr|ags
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Status:
Worttyp
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BGB 108. 1 Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters , so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab .
BGB 109. 1 Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt . Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden .
BGB 109. 2 Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt , so kann er nur widerrufen , wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat ; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen , wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war .
BGB 128 Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben , so genügt es , wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird .