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Fachwort
DeutschVerstößt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Verstößt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 135. 1 Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot , das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt , so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam . Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich , die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt .
BGB 505. 3 Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2 , kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen .
BGB 819. 2 Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten , so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet .