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Verlobte
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Trennung:
Verlobte
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fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1301 Unterbleibt die Eheschließung , so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen , was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat , nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern . Im Zweifel ist anzunehmen , dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll , wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird .
BGB 2275. 3 Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend für Verlobte , auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes .