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BGB 280. 1 Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis , so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen . Dies gilt nicht , wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat .
BGB 282 Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs . 2 , kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs . 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen , wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist .
BGB 324 Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs . 2 , so kann der Gläubiger zurücktreten , wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist .
BGB 839. 1 Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht , so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen . Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last , so kann er nur dann in Anspruch genommen werden , wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag .