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BGB 2027. 1 Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet , dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen .
BGB 2028. 1 Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat , ist verpflichtet , dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen , welche erbschaftliche Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist .
BGB 2362. 2 Derjenige , welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist , hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen .