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Fachwort
DeutschUmstands Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Umstands
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 265 Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich , so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen . Die Beschränkung tritt nicht ein , wenn die Leistung infolge eines Umstands unmöglich wird , den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat .
BGB 285. 1 Erlangt der Schuldner infolge des Umstands , auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs . 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht , für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch , so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen .
BGB 286. 4 Der Schuldner kommt nicht in Verzug , solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt , den er nicht zu vertreten hat .
BGB 338 Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines Umstands , den er zu vertreten hat , unmöglich oder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags , so ist der Empfänger berechtigt , die Draufgabe zu behalten . Verlangt der Empfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung , so ist die Draufgabe im Zweifel anzurechnen oder , wenn dies nicht geschehen kann , bei der Leistung des Schadensersatzes zurückzugeben .