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Fachwort
DeutschSperrung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Sperrung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 675k. 2 Zahler und Zahlungsdienstleister können vereinbaren , dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat , ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu sperren , wenn 1. sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsauthentifizierungsinstruments dies rechtfertigen , 2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments besteht oder 3. bei einem Zahlungsauthentifizierungsinstrument mit Kreditgewährung ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht , dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann . In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet , den Zahler über die Sperrung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments möglichst vor , spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten . In der Unterrichtung sind die Gründe für die Sperrung anzugeben . Die Angabe von Gründen darf unterbleiben , soweit der Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde . Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet , das Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu entsperren oder dieses durch ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu ersetzen , wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind . Der Zahlungsdienstnutzer ist über eine Entsperrung unverzüglich zu unterrichten .
BGB 675m. 1 Der Zahlungsdienstleister , der ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument ausgibt , ist verpflichtet , 1. unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers gemäß § 675l sicherzustellen , dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur der zur Nutzung berechtigten Person zugänglich sind , 2. die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten an den Zahlungsdienstnutzer zu unterlassen , es sei denn , ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsauthentifizierungsinstrument muss ersetzt werden , 3. sicherzustellen , dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat , eine Anzeige gemäß § 675l Satz 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 675k Abs . 2 Satz 5 zu verlangen , und 4. jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments zu verhindern , sobald eine Anzeige gemäß § 675l Satz 2 erfolgt ist . Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust , den Diebstahl , die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments angezeigt , stellt sein Zahlungsdienstleister ihm auf Anfrage bis mindestens 18 Monate nach dieser Anzeige die Mittel zur Verfügung , mit denen der Zahlungsdienstnutzer beweisen kann , dass eine Anzeige erfolgt ist .
§ 1816 Sperrung von Buchforderungen
§ 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung