| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Schadens | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Schad|ens | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Kte 2487 Jede Verfehlung gegen die Gerechtigkeit und die Wahrheit bringt die Verpflichtung zur Wiedergutmachung mit sich , selbst dann , wenn ihrem Urheber Vergebung gewährt worden ist . Falls es unmöglich ist , ein Unrecht öffentlich wiedergutzumachen , muß man es insgeheim tun ; wenn der Geschädigte nicht direkt entschädigt werden kann , muß man ihm im Namen der Liebe moralische Genugtuung leisten . Die Pflicht zur Wiedergutmachung betrifft auch die Verfehlungen gegen den guten Ruf eines anderen . Diese moralische und zuweilen auch materielle Wiedergutmachung ist nach der Größe des verursachten Schadens zu bemessen . Sie ist eine Gewissenspflicht . | 
|  | BGB 31a. 2 Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet , so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen . Satz 1 gilt nicht , wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde . | 
|  | BGB 179. 2 Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt , so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet , welchen der andere Teil dadurch erleidet , dass er auf die Vertretungsmacht vertraut , jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus , welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat . | 
|  | BGB 253. 1 Wegen eines Schadens , der nicht Vermögensschaden ist , kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden . | 
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