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Fachwort
DeutschReisende Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Reisende
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 651a. 1 Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet , dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen ( Reise ) zu erbringen . Der Reisende ist verpflichtet , dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen .
BGB 651a. 5 Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4 , eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässig Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs - oder Absagegrund zu erklären . Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten . Er kann stattdessen , ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter , die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen , wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist , eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten . Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen .
BGB 651b. 1 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen , dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt . Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen , wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen .
BGB 651b. 2 Tritt ein Dritter in den Vertrag ein , so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten .