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§ 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern
BGB 1230 Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , diejenigen auswählen , welche verkauft werden sollen . Er kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen , als zu seiner Befriedigung erforderlich sind .