| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | November | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Nove|mber | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Kte 963 Von der Stellung der Jungfrau Maria im Mysterium Christi und des Heiligen Geistes war bereits die Rede . Nun ist ihr Platz im Mysterium der Kirche zu betrachten . Die Jungfrau Maria . . . wird als wahre Mutter Gottes und des Erlösers anerkannt und geehrt . . . ‚Sie ist ausdrücklich Mutter der Glieder [ Christi ] , . . . weil sie in Liebe mitgewirkt hat , daß die Gläubigen in der Kirche geboren werden , die jenes Hauptes Glieder sind‘ ( Augustinus , virg . 6 ) ( LG 53 ) . Maria , Mutter Christi , Mutter der Kirche ( Paul VI. , Ansprache vom 21. November 1964 ) . | 
|  | Kte 1513 Die Apostolische Konstitution Sacram unctionem infirmorum vom 30 November 1972 hat im Anschluß an das Zweite Vatikanische Konzil [ Vgl . SC 73. ] bestimmt , daß von nun an im römischen Ritus folgendes gilt : Das Sakrament der Krankensalbung wird jenen gespendet , deren Gesundheitszustand bedrohlich angegriffen ist , indem man sie auf der Stirn und auf den Händen mit ordnungsgemäß geweihtem Olivenöl oder , den Umständen entsprechend , mit einem anderen ordnungsgemäß geweihten Pflanzenöl salbt und dabei einmal folgende Worte spricht : Durch diese heilige Salbung helfe dir der Herr in seinem reichen Erbarmen , er stehe dir bei mit der Kraft des Heiligen Geistes : Der Herr , der dich von Sünden befreit , rette dich , in seiner Gnade richte er dich auf [ Vgl . [ link ] CIC , can . 847 , §1 ] . | 
|  | " Die Klugen meistern das Leben , die Weisen durchleuchten es und schaffen neue Schwierigkeiten . " - Emil Nolde , 10. November 1943 | 
|  | BGB 556. 1 Die Vertragsparteien können vereinbaren , dass der Mieter Betriebskosten trägt . Betriebskosten sind die Kosten , die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes , der Nebengebäude , Anlagen , Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen . Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 ( BGBl . I S . 2346 , 2347 ) fort . Die Bundesregierung wird ermächtigt , durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen . | 
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