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Fachwort
DeutschNacherbe Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Nacherbe
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 2100 Nacherbe
BGB 2100 Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen , dass dieser erst Erbe wird , nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist ( Nacherbe ) .
§ 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe
BGB 2101. 1 Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt , so ist im Zweifel anzunehmen , dass sie als Nacherbe eingesetzt ist . Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers , dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll , so ist die Einsetzung unwirksam .