kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Fachwort
Deutsch
Nacherbe
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Nacherbe
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
§ 2100 Nacherbe
BGB 2100 Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen , dass dieser erst Erbe wird , nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist ( Nacherbe ) .
§ 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe
BGB 2101. 1 Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt , so ist im Zweifel anzunehmen , dass sie als Nacherbe eingesetzt ist . Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers , dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll , so ist die Einsetzung unwirksam .