| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Mitglied | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Mitg|lied | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 26. 2 Besteht der Vorstand aus mehreren Personen , so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten . Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben , so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands . | 
|  | BGB 31 Der Verein ist für den Schaden verantwortlich , den der Vorstand , ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene , zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt . | 
|  | BGB 34 Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt , wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft . | 
|  | BGB 1629a. 4 Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft erklärt , ist im Zweifel anzunehmen , dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist ; Entsprechendes gilt für den volljährig gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts , der dieses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt . Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet , dass das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war . | 
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