| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Mietzeit | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Mietzeit | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 536. 1 Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel , der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt , oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel , so ist der Mieter für die Zeit , in der die Tauglichkeit aufgehoben ist , von der Entrichtung der Miete befreit . Für die Zeit , während der die Tauglichkeit gemindert ist , hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten . Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht . | 
|  | § 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel ; Mängelanzeige durch den Mieter | 
|  | BGB 536c. 1 Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich , so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen . Das Gleiche gilt , wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt . | 
|  | BGB 542. 1 Ist die Mietzeit nicht bestimmt , so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen . | 
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