Fachwort |
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Deutsch | Maßnahme | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Mas|sna|hme |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 536c. 1 Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich , so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen . Das Gleiche gilt , wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt . |
| BGB 554. 2 Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache , zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden . Dies gilt nicht , wenn die Maßnahme für ihn , seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde , die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist . Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten , die baulichen Folgen , vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen . Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen , wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird , wie er allgemein üblich ist . |
| BGB 554. 3 Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn , voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen . Der Mieter ist berechtigt , bis zum Ablauf des Monats , der auf den Zugang der Mitteilung folgt , außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen . Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen , die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen . |
| BGB 554. 4 Aufwendungen , die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste , hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen . Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten . |
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