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Kapi|tals
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§ 1079 Anlegung des Kapitals
BGB 1083. 1 Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind einander verpflichtet , zur Einziehung des fälligen Kapitals , zur Beschaffung neuer Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken , die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind .
BGB 1083. 2 Im Falle der Einlösung des Papiers finden die Vorschriften des § 1079 Anwendung . Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Teil des Kapitals .
BGB 1194 Die Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen und anderen Nebenleistungen hat , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , an dem Orte zu erfolgen , an dem das Grundbuchamt seinen Sitz hat .