Fachwort |
|
|
Deutsch | Kalender | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Kalender |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 1170 Auf dem Konzil von Nizäa ( im Jahr 325 ) einigten sich alle Kirchen darauf , daß das christliche Pascha am Sonntag nach dem ersten Frühlingsvollmond [ 14. Nisan ] gefeiert werden soll . Die 1582 im Westen vorgenommene Kalenderreform ( der nach dem Papst Gregor XIII . benannte gregorianische Kalender ) hat zu einer Verschiebung von mehreren Tagen gegenüber dem östlichen Kalender geführt . Die Kirchen des Westens und des Ostens suchen heute ein Einvernehmen , damit sie das Hochfest der Auferstehung des Herrn wieder am selben Tag feiern können . |
| BGB 286. 2 Der Mahnung bedarf es nicht , wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist , 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist , dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt , 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert , 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist . |
| BGB 296 Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt , so bedarf es des Angebots nur , wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt . Das Gleiche gilt , wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist , dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt . |
| BGB 1170. 1 Ist der Gläubiger unbekannt , so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden , wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs . 1 Nr . 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist . Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit , so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags . |
| |