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Fachwort
DeutschHypothek Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Hy|pot|hek
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 216. 1 Die Verjährung eines Anspruchs , für den eine Hypothek , eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht , hindert den Gläubiger nicht , seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen .
BGB 232. 1 Wer Sicherheit zu leisten hat , kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren , durch Verpfändung von Forderungen , die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind , durch Verpfändung beweglicher Sachen , durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken , die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind , durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken , durch Verpfändung von Forderungen , für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht , oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken .
BGB 416. 1 Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer eine Schuld des Veräußerers , für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht , so kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen , wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt . Sind seit dem Empfang der Mitteilung sechs Monate verstrichen , so gilt die Genehmigung als erteilt , wenn nicht der Gläubiger sie dem Veräußerer gegenüber vorher verweigert hat ; die Vorschrift des § 415 Abs . 2 Satz 2 findet keine Anwendung .
BGB 418. 1 Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte . Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek , so tritt das Gleiche ein , wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet . Diese Vorschriften finden keine Anwendung , wenn der Bürge oder derjenige , welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört , in diese einwilligt .