kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschGewerbes Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Gewe|rbes
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 701. 1 Ein Gastwirt , der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt , hat den Schaden zu ersetzen , der durch den Verlust , die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht , die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat .