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BGB 1025 Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt , so besteht die Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort ; die Ausübung ist jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig , dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird . Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil , so erlischt sie für die übrigen Teile .
BGB 1109. 3 Gereicht die Reallast nur einem der Teile zum Vorteil , so bleibt sie mit diesem Teil allein verbunden .