Fachwort |
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Deutsch | Gefahren | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Ge|fahr|en |
Inhalt | fehlt |
Status: | Beziehung |
Worttyp | fehlt |
| 19641 |
| DeBartolo |
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| Lauernde Gefahren |
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| Kte 971 Siehe , von nun an preisen mich selig alle Geschlechter ( Lk 1,48 ) . Die Verehrung der Kirche für die selige Jungfrau Maria gehört zum Wesen des christlichen Gottesdienstes ( MC 56 ) . Maria wird . . . mit Recht . . . von der Kirche in einem Kult eigener Art geehrt . Schon seit ältester Zeit wird die selige Jungfrau unter dem Titel der ‚Gottesgebärerin‘ verehrt , unter deren Schutz die Gläubigen in allen Gefahren und Nöten bittend Zuflucht nehmen Dieser Kult . . . ist zwar durchaus einzigartig , unterscheidet sich aber wesentlich vom Kult der Anbetung , der dem menschgewordenen Gott gleich wie dem Vater und dem Heiligen Geist dargebracht wird , und er fördert diesen gar sehr ( LG 66 ) . Er findet seinen Ausdruck in den der Gottesmutter gewidmeten liturgischen Festen [ Vgl . SC 103 ] und im marianischen Gebet - etwa im Rosenkranz , der Kurzfassung des ganzen Evangeliums [ Vgl . MC 42 ] . |
| Kte 1883 Die Sozialisation ist auch mit Gefahren verbunden . Ein allzu weitgehendes Eingreifen des Staates kann die persönliche Freiheit und Initiative bedrohen . Die Kirche vertritt das sogenannte Subsidiaritätsprinzip : Eine übergeordnete Gesellschaft darf nicht so in das innere Leben einer untergeordneten Gesellschaft dadurch eingreifen , daß sie diese ihrer Kompetenzen beraubt . Sie soll sie im Notfall unterstützen und ihr dazu helfen , ihr eigenes Handeln mit dem der anderen gesellschaftlichen Kräfte im Hinblick auf das Gemeinwohl abzustimmen ( CA 48 ) [ Vgl . Pius Xl. . Enz . Quadragesimo anno ] . |
| Kte 2211 Die politische Gemeinschaft hat die Pflicht , die Familie in Ehren zu halten , ihr beizustehen und ihr vor allem zu gewährleisten : - die Freiheit , eine Familie zu gründen , Kinder zu haben und sie gemäß den eigenen moralischen und religiösen Überzeugungen zu erziehen ; - den Schutz des Fortbestehens des Ehebandes und der Institution der Familie ; - die Freiheit , seinen Glauben zu bekennen , weiterzugeben und die Kinder mit Hilfe der dazu notwendigen Mittel und Institutionen in diesem Glauben zu erziehen ; - das Recht auf Privateigentum , die Freiheit , selbständig oder unselbständig zu arbeiten , eine Wohnung zu erhalten und das Recht , auszuwandern ; - den Institutionen des betreffenden Landes entsprechend das Recht auf medizinische Betreuung , auf Beistand im Alter und auf Kindergeld ; - den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit , insbesondere gegenüber Gefahren wie Drogen , Pornographie und Alkoholismus ; - die Freiheit , Familienverbände zu bilden und so bei den staatlichen Institutionen vertreten zu sein [ Vgl . FC 46. ] . |
| Kte 2295 Forschungen und Experimente , die am Menschen vorgenommen werden , können keine Handlungen rechtfertigen , die in sich der Menschenwürde und dem sittlichen Gesetz widersprechen . Auch das allfällige Einverständnis der betreffenden Menschen rechtfertigt solche Handlungen nicht . Ein Experiment , das an einem Menschen vorgenommen wird , ist sittlich unerlaubt , wenn es dessen Leben oder physische und psychische Unversehrtheit unverhältnismäßigen oder vermeidbaren Gefahren aussetzt . Solche Experimente widersprechen der Menschenwürde erst recht , wenn sie ohne Wissen und Einverständnis der Betreffenden oder der für sie Verantwortlichen vorgenommen werden . |
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