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GG 108. 3 Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern , die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen , so werden sie im Auftrage des Bundes tätig . Artikel 85 Abs . 3 und 4 gilt mit der Maßgabe , daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt .
GG 112 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen . Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden . Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden .
GG 114. 1 Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen .