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BGB 254. 1 Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt , so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen , insbesondere davon ab , inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist .
§ 285 Herausgabe des Ersatzes
BGB 285. 2 Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen , so mindert sich dieser , wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht , um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs .
BGB 326. 3 Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs , so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet . Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs . 3 insoweit , als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt .