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Fachwort
DeutschErlangte Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Erlangte
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 547. 1 Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden , so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen . Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten , so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten .
BGB 822 Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu , so ist , soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist , der Dritte zur Herausgabe verpflichtet , wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte .
BGB 1481. 1 Wird das Gesamtgut geteilt , bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist , die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt , so hat der Ehegatte , der das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft allein verwaltet hat , dem anderen Ehegatten dafür einzustehen , dass dieser weder über die Hälfte der Verbindlichkeit noch über das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch genommen wird .
BGB 2184 Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht , so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben . Für Nutzungen , die nicht zu den Früchten gehören , hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten .